Flameus GmbH
Poststraße 37
20354 Hamburg
T 040 – 60 77 074-50
info@flameus.com
John Eulenburg
Flameus GmbH
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRA 164100
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
USt.-Nr.: DE335371725
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr.
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Die Flameus GmbH sieht die Geschäftsverhältnisse mit ihren Kunden als Vertrauensverhältnis an und ist stets darum bemüht, alle Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Auch in den Fällen, in denen die Flameus GmbH für mehr als einen Vertragspartner tätig ist, liegt die Priorität darin eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmen als Käufer oder Verkäufer einer Immobilie sowie als Darlehensnehmer oder Darlehensgeber – einheitlich als Kunde bezeichnet – mit dem Unternehmen Flameus GmbH (nachfolgend Flameus) abschließt.
1.2 Die Flameus widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung etwaiger Bedingungen des Kunden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich eine abweichende Regelung.
1.3 Unternehmer in diesen Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
2.1 Für das Zustandekommen eines Maklervertrages oder Darlehensvermittlungsvertrages mit dem Kunden ist die Schriftform nicht erforderlich.
2.2 Ein Maklervertrag mit Flameus kann rechtswirksam auch dadurch zu Stande kommen, dass Flameus ein Kaufobjekt offeriert, dabei als Makler zu erkennen ist und ein Interessent sich an Flameus wendet, um Leistungen (z. B. Exposés, Informationen u.a.) abzurufen. In diesem Fall kommt der Maklervertrag mündlich oder konkludent zu Stande. Sofern der Provisionsanspruch der Flameus nicht in den übermittelten Informationen in der Höhe benannt wird, gelten die Provisionssätze gemäß dieser AGB.
2.3 Ein Darlehensvermittlungsvertrag kann rechtswirksam auch dadurch zu Stande kommen, dass Flameus einem Darlehenssuchenden einen möglichen Darlehensgeber benennt oder einem Darlehensgeber einem Darlehenssuchenden bekannt macht und die Parteien im Anschluss einen Darlehensvertrag schließen. Sofern nicht einer der Vertragsparteien des Darlehensvertrages eine schriftliche Darlehensvermittlungsvereinbarung mit Flameus abgeschlossen hat, ist diejenige Vertragspartei zur Zahlung einer Abschlussprovision, gemäß den in diesen AGB festgelegten Provisionssätzen, verpflichtet, die mit Flameus in Kontakt getreten ist.
3.1 Der Makler-Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises bzw. der Vermittlung der Flameus ein Vertrag über das von ihr benannte Objekte bzw. mit dem von ihr benannten Vertragspartner zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt.
3.2 Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von ihr nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies dem Provisionsanspruch der Flameus nicht.
3.3 Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Kaufvertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Kaufvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus einer von dem Kunden zu vertretenden oder sonstigen, in der Person des Kunden liegenden Gründen ausgeübt wird.
3.4 Sofern im schriftlichen Angebot keine abweichende Provisionsregelung und/oder kein anderer zur Provisionszahlung Verpflichteter angegeben ist, gelten folgende Regelungen:
a) An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz, der nicht unter § 656c bzw. § 656d BGB fällt
Bei An- und/oder Verkauf von Haus- und Grundbesitz, bei dem es sich nicht um die Vermittlung eines Kaufvertrages unter Beteiligung eines Verbrauchers als Käufers über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt, zahlt der Käufer an die Flameus eine Provision in Höhe von 5,95 % einschließlich Mehrwertsteuer, berechnet von der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere Kaufpreis sowie etwaiger Nebenleistungen.
b) An- und Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, bei denen der Erwerber Verbraucher ist
Bei An- und/oder Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung an einen Verbraucher, verpflichten sich Verkäufer und Käufer an Flameus als Gesamtschuldner eine Provision in Höhe von 5,95 % einschließlich Mehrwertsteuer, berechnet von der Summe aller vertraglich geschuldeten Leistungen (Kaufpreis, Nebenleistungen etc.), zu zahlen. Die Parteien des Kaufvertrages sind jeweils zur Hälfte zur Zahlung verpflichtet.
c) Sharedeal
Beim An- und Verkauf bzw. Übernahme von Unternehmen, Haus- und Grundbesitz sowie von Teileigentum in Form von Geschäfts-/Gesellschaftsanteilen und Ähnlichem zahlt der Erwerber/Übernehmer an die Flameus eine Provision in Höhe von 5,95 % einschließlich Mehrwertsteuer, berechnet von der Summe aller vom Erwerber/Übernehmer vertraglich geschuldeten Leistungen.
d) Vermietung, Verpachtung und Leasing von Gewerbeobjekten
Bei Vermietung, Verpachtung und Leasing von Gewerbeobjekten zahlt der Mieter/Pächter/Leasingnehmer an die Flameus – unabhängig von der Vertragsdauer –2 Brutto-Monatsmieten (Nettokaltmiete zzgl. monatlicher Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen) einschließlich Mehrwertsteuer.
e) Vermietung, Verpachtung und Leasing von Wohnraumobjekte
Bei Vermietung von Wohnraumobjekten zahlt der Kunde unabhängig von der Vertragsdauer 2 Nettomonatsmieten (Nettokaltmiete) einschließlich Mehrwertsteuer.
f) Vorkaufsrechte
Bei not. Vereinbarung von Vorkaufsrechten ist eine Maklerprovision von 1,19 % inkl. Mehrwertsteuer berechnet vom Verkaufs- bzw. Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen.
3.5 Der Provisionsanspruch der Flameus entsteht bei rechtswirksamem Abschluss des vermittelten Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags. Die Provision ist fällig und ohne Abzug zahlbar sofort nach Rechnungserteilung, spätestens jedoch 14 Tage nach Vertragsschluss.
3.6 Sofern der Kunde im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von Flameus vermittelten bzw. nachgewiesene Vertragspartner weitere vertragliche Vereinbarungen gleicher Art schließt, steht der Flameus auch für vergleichbare Folgegeschäfte ein Provisionsanspruch in Höhe des Erstvertrages zu.
4.1 Der Provisionsanspruch der Flameus entsteht, sobald aufgrund des Nachweises bzw. der Vermittlung der Flameus ein Darlehensvertrag zwischen dem Kunden und einem Dritten zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt.
4.2 Der Kunde ist unabhängig davon, ob er als Darlehensnehmer oder Darlehensgeber Vertragspartner wird zur Zahlung der Provision verpflichtet, es sei denn es wurde eine entgegenstehende schriftliche Vertragsabrede getroffen.
4.3 Sofern im schriftlichen Angebot keine abweichende Provisionsregelung vereinbart wurde, hat die Flameus einen Provisionsanspruch in Höhe von 1% der Bruttodarlehenssumme.
4.4 Der Provisionsanspruch der Flameus entsteht bei rechtswirksamem Abschluss des vermittelten Darlehensvertrags. Die Provision ist fällig und ohne Abzug zahlbar sofort nach Rechnungserteilung, spätestens jedoch 14 Tage nach Vertragsschluss.
5.1 Im Rahmen der Vermittlung eines Kaufvertrages ist die Flameus berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer gleichzeitig provisionspflichtig tätig zu werden. Bei der Vermittlung eines Wohnungsraummietvertrages mit einem Verbraucher ist eine solche Doppeltätigkeit ausgeschlossen, sofern die Flameus zuvor einen Auftrag von dem Vermieter erhalten hat.
5.2 Die Flameus sieht die Geschäftsverhältnisse mit ihren Kunden als Vertrauensverhältnis an und ist stets darum bemüht, alle Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Auch in den Fällen, in den die Flameus für mehr als einen Vertragspartner tätig ist, liegt die Priorität darin, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
5.3 Eine solche Doppeltätigkeit besteht beispielsweise bei der Vermittlung eines Verkaufs eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung an einen Verbraucher, hier sind Verkäufer und Käufer zum gleichen Anteil zur Provisionszahlung an Flameus verpflichtet. Sofern es bei anderen Vermittlungstätigkeiten zu einer Doppeltätigkeit kommt, wird Flameus dies gegenüber den Vertragspartnern offenbaren.
6.1 Der Kunde bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen die Flameus bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen durch Überlassung von Informationen, Auskünften oder erforderlichen Auftragsanpassungen bestmöglich zu unterstützen.
6.2 Sofern dem Kunden ein angebotenes Objekt bereits bekannt ist und ihm insbesondere von einem anderen Makler angeboten wurde, ist der Kunde verpflichtet, dies der Flameus unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Informationsquelle mitzuteilen und den Abschluss eines Maklerauftrages zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so ist ihm danach verwehrt, gegen den Provisionsanspruch der Flameus den Einwand zu erheben, dass das Objekt dem Kunden bereits bekannt gewesen wäre.
6.3 Der Kunde wird die Flameus über den Stand von aufgenommenen Vertragsverhandlungen informiert halten und sie rechtzeitig über das Datum eines bevorstehenden Vertragsschlusses, insbesondere einer notariellen Beurkundung zu informieren. Der Flameus ist grundsätzlich ein Teilnahmerecht bei Vertragsschluss einzuräumen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, der Flameus eine Vertragsabschrift des zu Stande gekommenen Kauf-, Miet-, Pacht-, Leasing- oder Darlehensvertrages zur Verfügung zu stellen.
6.5 Für den Fall, dass die Flameus für die Vermittlung eines Objektes keinen Alleinauftrag erhalten hat, wird der Kunde die Flameus unverzüglich informieren, sofern das Objekt nicht mehr zur Verfügung steht und damit der an die Flameus erteilte Auftrag gegenstandslos geworden ist. Für den Fall, dass diese Information unterbleibt oder nicht rechtzeitig erfolgt und die Flameus, im berechtigten guten Glauben an einen bestehenden Auftrag, weiteren Aufwand entfaltet hat, ist der Kunde zur Erstattung des Aufwands als Schadensersatz verpflichtet.
6.6 Sofern der Kunde Flameus in seiner Funktion als Verkäufer beauftragt, erteilt er Flameus auf deren Wunsch eine Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch sowie sonstige behördliche Akten des Verkaufsobjektes. Ebenso umfasst die Vollmacht auch die Berechtigung, von einem etwaigen WEG-Verwalter, Informationen einzuholen, die dem Wohnungseigentümer zustehen. Die Vollmacht erstreckt sich auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach Abschluss des jeweiligen provisionspflichtigen Hauptvertrages.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, der Flameus sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Flameus benötigt, um ihre Pflichten als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere der Flameus die notwendigen Informationen und Unterlagen zur vollständigen Identifikation des Kunden und etwaiger wirtschaftlich Berechtigter zur Verfügung zu stellen.
7.1 Alle Offerten, Exposés, Druckerzeugnisse und Mitteilungen der Flameus gegenüber den Kunden sind streng vertraulich und ausschließlich für den von der Flameus gewählten Adressaten bestimmt. Bei Weitergabe – auch auszugsweise – an Dritte, haftet der Kunde für den Fall, dass ein Dritter, an den die Informationen aus der Sphäre des Kunden gelangt sind, einen Vertrag abschließt der, sofern ihn der Kunde abgeschlossen hätte, für die Flameus einen Provisionsanspruch ausgelöst hätte. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der Flameus Schadensersatz in Höhe der ursprünglich mit ihm hinsichtlich des Vertragsobjekts vereinbarten Provision zu leisten.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich die Flameus von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die darauf beruhen, dass der Kunde vertrauliche Informationen zu Immobilienangeboten oder Darlehensanfragen an Dritte weitergegeben hat.
8.1 Die Flameus ist nicht verpflichtet, die von ihr an den Kunden weitergegebenen Angaben eines Verkäufers oder Vermieters bzw. Verpächters auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt die Flameus keine Haftung. Angaben zum Objekt, die der Kunde als für sich relevant erachtet, sollte er sich daher von der anderen Vertragspartei direkt bestätigen lassen bzw. sie anderweitig überprüfen.
8.2 Die Flameus ist nicht verpflichtet, die Bonität eines Darlehensinteressenten zu prüfen, den die Flameus einem Kunden gegenüber als möglichen Vertragspartner eines von ihm zu vergebenden Darlehens benennt.
8.3 Die Haftung der Flameus ist begrenzt auf die Entschädigungshöchstgrenzen der von ihr abgeschlossenen und zum Teil gesetzlich vorgegebenen Vermögensschadenhaftpflicht-versicherungen. Die Höchstgrenzen belaufen sich im Bereich der Tätigkeit als Immobilienmakler auf € 1.000.000,00 je Schadensfall und im Bereich der Tätigkeit als Darlehensvermittler auf € 460.000,00 je Schadensfall.
8.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkungen und -grenzen gelten nicht, sofern die Flameus eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zu verantworten hat. Ebenso dann nicht, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine Kardinalspflicht handelt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und -grenzen gelten ebenso nicht bei der Verletzung von Leben-, Körper- und Gesundheit.
8.5 Haftungsbeschränkungen und-grenzen, die für die Flameus gelten, umfassen ebenfalls die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.1 Ansprüche des Anlegers gegenüber der Flameus, die darauf beruhen, dass Angaben zu Immobilien in Exposees oder anderen Informationsmaterialien unrichtig oder unvollständig sind, verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Informationsmaterialien.
9.2 Ansprüche des Kunden gegenüber der Flameus, die darauf beruhen, dass die Flameus oder einer ihrer Vertreter gegenüber dem Kunden unrichtige Angaben gemacht hat, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren ab dem Abschluss des von Flameus vermittelten Vertrages.
9.3. Hiervon ausgeschlossen sind Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Flameus oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Flameus beruhen sowie Ansprüche, die auf Grund einer fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Flameus oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Flameus beruhen.
10.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Flameus unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klagerhebung nicht bekannt ist.
10.2 Die Flameus ist bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern bereit, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer zugelassenen Schlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige Schlichtungsstelle ist die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage und Kreditvermittlung, Postfach 10 14 24, 20009 Hamburg, kontakt@schlichtung-finanzberatung.de,
www.Schlichtung-Finanzberatung.de.